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   VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08   

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VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08 (https://dejure.org/2010,6952)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 19.01.2010 - 3 K 1552/08 (https://dejure.org/2010,6952)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 3 K 1552/08 (https://dejure.org/2010,6952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beihilfe im Krankheitsfalle; Gleichstellung; Diskriminierung; Ehegatte; eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners bei der Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall wie einen berücksichtigungsfähigen Ehegatten; Beihilferechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern

  • ra.de
  • lsvd.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht stellt Anspruch auf Beihilfe für eingetragene Lebenspartner fest

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Der Gesetzgeber wollte homosexuellen Personen erstmals Rechte zuerkennen, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 105, 313 ).

    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55, 72; Urteil v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 -, BVerfGE 105, 313, 346).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Urteil v. 17.07.2002, a.a.O.).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ).

    Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 105, 313 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch von den Beteiligten diskutierten Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, DVBl. 2009, 1510 ff. mit Anmerkungen Hoppe) zur Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern u. a. Folgendes ausgeführt:.

    Zu Recht weist das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) aber auch darauf hin, dass sich in diesem Punkt die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe gerade nicht unterscheiden.

    Weiter weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) rechtsgrundsätzlich auf Folgendes hin:.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55, 72; Urteil v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 -, BVerfGE 105, 313, 346).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Beschluss v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216, 231).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Urteil v. 17.07.2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Beschluss v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216, 231).

    Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 105, 313 ).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Maruko - C-267/06 - ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 ).

    Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 ; dort ging es um die Frage der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner auf der Grundlage der Tarifordnung für die deutschen Theater) entschieden, dass zwar der Familienstand und davon abhängige Leistungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle und das Gemeinschaftsrecht diese Zuständigkeit unberührt lasse.

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Maruko - C-267/06 - ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 ).

    Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch die verschiedenen in § 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 87 ; 93, 386 ).

    ... Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 97, 169 ).

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Insoweit findet sich allerdings in verschiedenen Entscheidungen - u. a. auch des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verpartnerte Beamte (2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, 2325 ff.) - der Hinweis auf "den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf besteht." Weiter wird ausgeführt, demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte.
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten Normalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 ) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gehalten.
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08
    Diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.2007 (- 2 C 33/06 - NJW 2008, 868 ff.) zum Familienzuschlag der Stufe 1 für verpartnerte Beamte noch die Auffassung vertreten, eine nationale Vorschrift, die die Eigenschaft als Ehegatte als Ausgangspunkt für die Gewährung bestimmter Rechte nehme, knüpfe damit an den Familienstand an, nicht aber an die sexuelle Ausrichtung.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • BVerwG, 26.05.2009 - 2 B 80.08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2008 - 6 A 2261/05

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf anteilige Besoldung für

  • VG Schleswig, 27.08.2004 - 11 A 39/04

    Anspruch eines eingetragenen Lebenspartners auf Behandlung als

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • VG Bayreuth, 16.03.2012 - B 5 K 11.473

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung bei nicht

    Dabei ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht abschließend geklärt, ob die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen unionsrechtlich Entgeltbestandteil im Sinne des Artikel 157 AEUV mit der Folge ist, dass sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG unterfällt (vgl. BVerwG Vorlagebeschluss vom 28.10.2010 Az. 2 C 46/09 a.a.O. S. 877; diese Frage verneinend: VG Schleswig vom 27.8.2004 NVwZ-RR 2006, 205 f.; bejahend: VG Sigmaringen vom 19.1.2010 Az. 3 K 1552/08 Juris RdNr. 52; Hoppe DVBl 2011, 357 f.).
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